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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Wieser Automation - Maschinenbau GmbH (FN 301929 p; LG Salzburg), Scheffau 342, A-5440 Scheffau am Tennengebirge (Stand 03/2020)
1. Geltung
1.1. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen, unserer Ergänzenden Bedingungen für Service und Montage bzw. unserer Ergänzenden Bedingungen für die Nutzung von Software („AGB“).
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage https://www.wieser-automation.com/de/unternehmen/agbs.html.
1.3. Kunden im Sinne unserer AGB sind ausschließlich Unternehmer gemäß § 1 KSchG.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung unsererseits, dass Geschäftsbedingungen des Kunden oder Teile hiervon akzeptiert werden.
2. Angebote, Vertragsabschluss, Sprache, Leistungsumfang, Kostenvoranschlag
2.1. Unsere Angebote sind generell freibleibend und unverbindlich. Dies gilt ebenso, wenn dies im Angebot nicht separat vermerkt wurde. Vertragsabschlüsse kommen erst durch eine von uns gesetzte Erfüllungshandlung (z.B. Auslieferung/Versendung der Ware/Beginn der Service- oder Montagearbeiten) oder unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
2.2. Erklärungen unsererseits, insbesondere formlosen Erklärungen unserer Mitarbeiter, oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Wir geben keine Zusicherungen oder Garantien im Rechtssinn ab. Insbesondere stellen die in Angeboten, Vertragsunterlagen, Prospekten, Preislisten etc. enthaltenen Daten keine zugesicherten oder garantierten Eigenschaften dar.
2.3. Verhandlungs-, Vertrags- und Vertragsabwicklungssprache ist ausschließlich Deutsch.
2.4. Der Umfang der von uns zu erbringenden Lieferungen/Leistungen ergibt sich aus unserer Leistungsbeschreibung in den Vertragsunterlagen, die alle wesentlichen Funktionen, Abläufe und Umfänge unserer Lieferungen/Leistungen beinhaltet. Unsere Leistungsbeschreibung wird vom Kunden durch seine Auftragserteilung freigegeben, wobei es ausschließlich uns vorbehalten bleibt, die Umsetzungsdetails zu einer etwaigen funktionale Leistungsbeschreibung des Kunden – unter Wahrung des Standes der Technik – auszuwählen und festzulegen und so den genauen Leistungsinhalt zu bestimmen. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes durch den Kunden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Für nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen, die den von uns dem Angebot zugrunde gelegten Leistungsinhalt überschreiten, werden wir nach Rücksprache mit dem Kunden ein Nachtragsangebot erstellen und dem Kunden zur Annahme übermitteln.
Ggg. finden während der 3D-Konstruktionsphase nach Bedarf Konstruktionsbesprechungen in unserem Hause statt. Dabei werden dem Kunden die letzten Konstruktionsfortschritte am CAD dargestellt und einzelne Baugruppen und Abläufe im Detail besprochen. Erst nach Besichtigung und schriftlicher Freigabe durch den Kunden werden die Baugruppen detailliert und der Arbeitsvorbereitung übergeben. Diese Vorgänge sind stets im Einklang mit dem Projektterminplan zu gestalten.
2.5. Auf in Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Leistungen, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben freibleibend und unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich in unserer Leistungsbeschreibung zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.6. Ein etwaiger Kostenvoranschlag wird von uns nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Vertragsabschluss Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so werden wir den Kunden davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und diese Kosten können ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarung entgeltlich. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
2.7. Vorarbeiten wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Kunden angefordert werden, sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ebenfalls entgeltlich.
2.8. Unsere Lieferungen/Leistungen erfolgen nach Maßgabe unserer Liefer- bzw. Leistungsmöglichkeiten. Insbesondere erfolgt der Vertragsabschluss unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Eine entsprechende Erklärung unseres Lieferanten gilt als ausreichender Nachweis, dass wir an der Lieferung/Leistung ohne Verschulden gehindert sind. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Kunde binnen angemessener Frist informiert. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird gegebenenfalls zurückerstattet.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden gewünschte Lieferungen/Leistungen, die den von uns dem Angebot zugrunde gelegten Leistungsinhalt überschreiten, besteht Anspruch auf angemessene Vergütung, wobei mangels anderer Vereinbarung die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise gemäß unserer Preisliste als vereinbart gelten.
3.3. Preisangaben verstehen sich in Euro („€“) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer („USt“) und EXW gemäß Incoterms 2020 des von uns mit der Lieferung beauftragten Werkes/Lagers. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wenn Kosten für notwendige oder ausdrücklich gewünschte Verpackung (z.B. bei besonderen Mengen/Maßen), besondere Kennzeichnung und Aufteilung, Bezeichnungs- oder Positionierungsarbeiten, notwendige Sondergenehmigung der Straßenbehörden für die Fracht udgl. entstehen, werden diese nach den uns entstandenen Ausgaben zuzüglich einer angemessenen Manipulationspauschale ebenfalls dem Preis zugeschlagen und sind von den vereinbarten Preisen mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen nicht umfasst.
3.4. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten (z.B. aufgrund von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe), Änderungen relevanter Wechselkurse, Steuern, Zölle, öffentliche Abgaben, Frachtspesen und sonstige Nebengebühren etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung gegenüber jenen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern, soweit wir uns nicht in Verzug befinden.
3.5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2015 vereinbart. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.6. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
3.7. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.8. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen, zu vergüten.
3.9. Bei Reparaturaufträgen werden die von uns als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Kunden bedarf.
4. Datenschutz und Cookies sowie Geheimhaltungsverpflichtung
4.1. Mit unserer Datenschutzinformation unter https://www.wieser-automation.com/de/datenschutz.html unterrichten wir betroffene Personen entsprechend unseren Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO warum wir ihre Daten erheben und in welcher Form wir sie verarbeiten, i) wenn sie unsere Website besuchen oder unser Interessent sind, ii) wenn sie unser (potenzieller) Kunde oder dessen Kontaktperson sind, iii) wenn sie unser Lieferant oder Geschäftspartner sind oder iv) wenn sie sich bei uns bewerben, sowie über die Verwendung von Cookies.
4.2. Im Zusammenhang mit der Erbringung unserer Lieferungen/Leistungen werden wir unserem Kunden diverse vertrauliche Informationen („Geheime Informationen“) zugänglich machen bzw. zur Verfügung stellen, bzw. können Geheime Informationen unserem Kunden sonst zur Kenntnis gelangen. Spätestens mit Entgegennahme dieser Geheimen Informationen, welche insbesondere die in Punkt 14.1. genannten Informationen und Gegenstände, sowie andere Zeichnungen, Angebots- bzw. sonstige Skizzen, Fotos, Beschreibungen, Berechnungen, Formeln, Testergebnisse, Kenntnisse und Know-how, Konzepte, Daten auf elektronischen Datenträgern, Musterteile, Prototypen, Gegenstände etc. umfassen, egal ob in mündlicher, schriftlicher, graphischer, elektronischer oder anderer Form, anerkennt unser Kunde unsere Rechte daran und die Pflicht zur absoluten Geheimhaltung dieser Geheimen Informationen. Geheime Informationen umfassen insbesondere auch die im Zusammenhang mit dem Projekt entstehenden und geschaffenen Informationen. Diese Verpflichtung ist auch allfälligen Nacherwerbern und Rechtsnachfolgern zu überbinden. Dies gilt insbesondere für Produkte, die speziell für unseren Kunden und/oder generell von uns entwickelt wurden.
4.3. Unser Kunde verpflichtet sich, Geheime Informationen nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung – ganz oder teilweise – Dritten zugänglich zu machen, und sämtliche notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass Unbefugte keinen Zugang zu diesen Informationen erhalten. Grundsätzlich darf unser Kunde Geheime Informationen zur bestimmungsgemäßen Nutzung des entsprechenden Produktes/Gewerkes verwenden. Sofern die Verwendung zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Produktes/Gewerkes aber dazu führen könnte, dass Geheime Informationen öffentlich bekannt werden könnten, ist unsere vorherige schriftliche Freigabe einzuholen, und sind unsere Anweisungen zu befolgen. Entstehende Informationen müssen bis auf unsere weitere Weisung von unserem Kunden absolut geheim gehalten werden.
Jedenfalls verboten ist jegliche Verwendung außerhalb des konkreten Auftrages oder nach dessen Beendigung und zwar weder für eigene Zwecke unseres Kunden, noch für fremde Zwecke, weder in der ursprünglichen, noch in einer veränderten oder weiterverarbeiteten Form.
4.4. Diese Verpflichtung gilt auch über den Zeitpunkt der Beendigung des gegenständlichen Vertrages oder der Geschäftsbeziehung hinaus.
4.5. Im Falle nichterteilter Bestellungen sind sämtliche Geheimen Informationen automatisch binnen 3 Arbeitstagen an uns zurückzugeben, im Falle erteilter Bestellung jederzeit auf Verlangen. Allfällige Kopien sind zu vernichten.
Insbesondere auch mit Einstellung der Nutzung des Produktes/Gewerkes bzw. der Software hat der Vertragspartner alle Geheimen Informationen zurückzugeben, allfällige Kopien, so auch elektronische Kopie, dauerhaft zu löschen bzw. unbrauchbar zu machen. Ausdrücklich ausgeschlossen wird ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, aus welchem Grund auch immer.
4.6. Die Geheimhaltungsverpflichtung des Kunden erstreckt sich auch auf sämtliche Mitarbeiter oder beauftragte Dritte des Kunden, ohne Rücksicht auf die Art und rechtliche Ausgestaltung der Beziehung. Der Kunde verpflichtet sich, diesem Personenkreis entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen aufzuerlegen und regelmäßig auf diese hinzuweisen. Die zu diesem Personenkreis gehörenden Personen sind auf unser Verlangen bekannt zu geben, und die Auferlegung der Geheimhaltungsverpflichtung ist vom Kunden nachzuweisen.
4.7. Wir werden die uns von unserem Kunden übergebenen, als „vertraulich“ oder „geheim“ gekennzeichneten Informationen nur zur Erbringung der beauftragten Lieferung/Leistung verwenden und diese Informationen auf Anfrage zurückstellen. Unsere Rechte nach Punkt 14.4. bleiben unberührt, sofern wir nicht als „vertraulich“ oder „geheim“ gekennzeichnete Informationen direkt oder in unveränderter Form verwenden.
5. Zahlung
5.1. 30% der Brutto-Auftragssumme sind ab Einlangen der verbindlichen schriftlichen Bestellung des Kunden fällig. Weitere 30% der Brutto-Auftragssumme sind ab Meldung, dass der Liefer-/Leistungsgegenstand in unserem Werk fertig montiert ist, fällig. Weitere 30% der Brutto-Auftragssumme sind nach Vorabnahme des Liefer-/Leistungsgegenstands in unserem Werk fällig. Die restlichen 10% sind nach der Endabnahme spätestens jedoch 10 Wochen nach der Lieferung/Leistung bzw. Liefer-/Leistungsbereitschaftsmeldung fällig.
5.2. Sämtliche Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug durch Überweisung frei unserer Zahlstelle zu tätigen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen (z.B. auf Überweisungsbelegen) sind für uns nicht verbindlich. Wir sind berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung, zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
5.4. Kommt der Kunde i) mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen mit uns bestehenden Rechtsverhältnissen in Verzug oder ii) tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder iii) werden uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen und eine angemessene Verlängerung der Leistungszeit in Anspruch zu nehmen, b) sämtliche offene Forderungen aus diesem und anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen, c) dieses und andere Rechtsgeschäfte bzw. ausstehende Leistungen nur mehr gegen Vorauszahlung zu erfüllen.
5.5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.6. Der Kunde verpflichtet sich, uns im Falle von Zahlungsverzug die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 40,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Ansprüche bleibt unberührt.
5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur dann und insoweit zu, als Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Der Kunde ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten.
5.8. Bei Zahlungsverzug durch den Kunden sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe zu verrechnen.
6. Rücktritt vom Vertrag
6.1. Unbeschadet unserer sonstigen Rechten sind wir berechtigt, vom Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten, a) wenn die Ausführung der Leistung bzw. der Beginn, die Weiterführung oder der Abschluss der Leistung aus Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet, noch vor unserer Leistung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder c) wenn die Verlängerung der Leistungszeit wegen der in nachfolgendem Punkt 9.2. angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Leistungsfrist, mindestens jedoch drei Monate beträgt.
6.2. Unser Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
6.3. Falls über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen des Kunden nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt spätestens sechs Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam. Jedenfalls erfolgt im Rücktrittsfall die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Kunde unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile unsererseits unerlässlich ist.
6.4. Unbeschadet unserer sonstigen Rechte sind wir im Falle des Rücktritts berechtigt a) bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und deren Bezahlung zu verlangen (dies gilt auch, soweit die Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für von uns erbrachte Vorbereitungshandlungen), b) die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen oder c) einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren bzw. darüber hinaus verbleibenden Schadens und anderer Ansprüche ist zulässig. Die Verpflichtung zum Schadenersatz durch den Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
6.5. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes, Irrtums und Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist ausgeschlossen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden und Beistellungen
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald a) alle kommerziellen und technischen Einzelheiten geklärt sind, b) der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, insbesondere jene, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder die der Kunde aufgrund Ausbildung, einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen muss, c) wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und d) der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten, insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.
7.2. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen bei und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses nur hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat und/oder sofern nicht der Kunde aufgrund Ausbildung, einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung über solches Wissen verfügen muss.
7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des etwaigen Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.5. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen des Kunden, wie etwa Maschinen, Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sowie mit unseren Leistungsgegenständen kompatibel sind.
7.8. Wir sind – gegen gesondertes Entgelt – berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen zu überprüfen.
7.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und/oder Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
7.10. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt nach Absprache mit dem Kunden, einen angemessenen Manipulationszuschlag zu berechnen. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung beträgt dieser Zuschlag 5 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. Materialien.
7.11. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung und/oder sonstiger Haftung unsererseits.
8. Leistungsausführung
8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
8.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängern bzw. erstrecken sich die Leistungsfristen/-termine um einen angemessenen Zeitraum.
8.3. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies gegebenenfalls eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und es erhöht sich diesfalls das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.4. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. Beanstandungen von Teillieferungen oder -leistungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Restlieferungen bzw. -leistungen.
8.5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungsgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.
8.6. Wir liefern EXW gemäß Incoterms 2020 des von uns mit der Lieferung beauftragten Werkes/Lagers.
9. Leistungsfristen und -termine
9.1. In den Vertragsunterlagen geben wir die voraussichtlichen Leistungsfristen/-termine unverbindlich an. Nach Ablauf der voraussichtlichen Leistungsfristen/-termine kommen wir in Leistungsverzug, sobald uns die einschreibebriefliche Mahnung des Kunden unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen nachweislich zugegangen ist. Die Einhaltung unserer Leistungspflicht setzt die Abklärung aller baulichen, rechtlichen, technischen und kommerziellen Fragen, sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht, nicht vollständig und/oder nicht gehörig erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
9.2. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie z.B. Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der voraussichtlichen Leistungsfristen/-termine behindern, verlängern bzw. erstrecken sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Lieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen uns auch dann zur Verlängerung bzw. Erstreckung der Leistungsfristen/-termine, wenn sie bei Lieferanten eintreten.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7., so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.4. Pönalbestimmungen sind gesondert zu vereinbaren und erlangen erst Gültigkeit, wenn diese unsererseits schriftlich bestätigt werden. Wird diesbezüglich keine gesonderte Vereinbarung getroffen, so ist ein Pönale generell ausgeschlossen.
10. Gefahrtragung und Versendung
10.1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer spätestens jedoch mit dem Verlassen des von uns mit der Lieferung beauftragten Werkes/Lagers oder wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr auf den Kunden über.
10.2. Wir sind berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt per Nachnahme beim Kunden einheben zu lassen, sofern der Kunde mit einer Zahlung aus der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehung in Verzug ist oder ein mit uns vereinbartes Kreditlimit überschritten wird.
11. Annahmeverzug
11.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
11.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung nach unserer Wahl die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden an diesen zu versenden oder die Ware für den Kunden einzulagern. Für den Fall der Einlagerung sind wir dazu berechtigt, diese zu einer marktüblichen Lagergebühr entweder selbst vorzunehmen oder im Namen und auf Rechnung des Kunden bei Dritten vornehmen zu lassen.
11.3. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, haben wir aber auch das Recht, nach Setzung und Verstreichens einer angemessenen Nachfrist sogleich vom Vertrag zurückzutreten und die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien nach erfolgtem Rücktritt weiterzuverkaufen oder anderweitig über sie zu verfügen.
11.4. Die Geltendmachung unserer sonstigen Rechte und Ansprüche bleibt unberührt.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Der von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Liefer-/Leistungsgegenstand (Ware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Wenn der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 20 % übersteigt, sind wir zur Freigabe eines entsprechenden Teils der Sicherungsrechte auf Verlangen des Kunden verpflichtet.
12.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Der Kunde ist diesfalls auch verpflichtet, die Dritten auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
12.3. Ist der Kunde Wiederverkäufer, so ist er berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Kunde ist verpflichtet, einen entsprechenden Abtretungsvermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde, solange er allen seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt bzw. bis auf unseren Widerruf zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Im Übrigen ist eine Weiterveräußerung nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung ausdrücklich schriftlich zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gelten die vorstehenden Sätze zwei bis sechs dieses Punktes 12.3. entsprechend.
12.4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes, insbesondere zur Feststellung und Kennzeichnung unserer Vorbehaltsware, den Standort der Vorbehaltsware – soweit für den Kunden zumutbar – betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
12.5. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
12.6. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware heraus zu verlangen. Daneben sind wir berechtigt, bei Verletzung einer Pflicht nach obigem Punkt 12.2. vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware heraus zu verlangen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12.7. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und für uns bestmöglich verwerten.
12.8. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf die Vorbehaltsware weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden.
12.9. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung der Ware, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird.
13. Rechte Dritter
13.1. Für Liefer-/Leistungsgegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Haftung, dass durch diese Liefer-/Leistungsgegenstände Rechte Dritter nicht verletzt werden.
13.2. Werden Rechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefer-/Leistungsgegenstände auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Ungerechtigkeit der Ansprüche ist offenkundig.
13.3. Der Kunde hat uns bezüglich einer solchen Verletzung von Rechten Dritter auf erste Anforderung vollkommen schad- und klaglos zu halten. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
13.4. Wir sind berechtigt, vom Kunden für etwaige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
13.5. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung/Leistung lediglich im Land des Liefer-/Leistungsorts frei von Immaterialgüterrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen/Leistungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Punkt 15.1. bestimmten Frist wie folgt: a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen/Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Immaterialgüterrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Preisminderungsrechte zu; b) unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Punkt 16.; c) unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit uns der Kunde über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung/Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Immaterialgüterrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Immaterialgüterrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Immaterialgüterrechtsverletzung durch Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung/Leistung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird, wobei uns der Kunde insoweit schad- und klaglos zu halten hat. Im Falle von Immaterialgüterrechtsverletzungen gelten für die in diesem Punkt 13.5. a) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen gemäß der Punkte 5.7, 15.1. und 15.2. letzter Satz entsprechend.
14. Unser geistiges Eigentum
14.1. Sämtliche Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Know-how bzw. sonstige Rechte an geistigem Eigentum, an den von uns erstellten bzw. ausgelieferten Produkten/Gewerken und ihren Herstellungsverfahren, deren Anwendung und/oder der damit ausgeführten Verfahren, sowie an Komponenten, Software bzw. den entsprechenden Quell- und Objektcodes sowie der Anwenderdokumentation, an Plänen, Skizzen, Beschreibungen, Zeichnungen, Handbüchern, Montageanleitungen, Berechnungen, Kostenvoranschlägen, Angebotskonzepte und sonstigen technischen Unterlagen ebenso wie an Mustern, Prototypen, Katalogen, Prospekten, Abbildungen, Angeboten und dergleichen, sowie an kommerzieller, technischer und/oder ablauftechnischer Information, stehen uns alleine zu und verbleiben bei uns. Mit Ausnahme der Berechtigung zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Produktes/Gewerkes in seiner konkreten Zusammensetzung und Gestaltung wie von uns erworben, werden unserem Kunden keinerlei Rechte daran, insbesondere keine weitergehenden Lizenz- oder Nutzungsrechte, eingeräumt.
Sofern nicht das Produkt/Gewerk zum Weiterverkauf durch unseren Kunden vorgesehen ist, stehen diese Rechte ausschließlich unserem Kunden selbst zu und sind nicht übertragbar und/oder sublizenzierbar.
14.2. Sofern wir unseren Kunden Handbücher, Endanwenderdokumentationen, oder vergleichbare Anleitungen zur Verfügung stellen, werden diese ausschließlich als Hilfe zum ordnungsgemäßen Betrieb des Produktes/Gewerkes zur Verfügung gestellt. Unser Kunde ist nicht berechtigt, diese Unterlagen bzw. Software und/oder deren Quell- bzw. Objektcode auf irgendeine, über die Nutzung zum Betrieb des Produktes/Gewerkes hinausgehende Art und Weise zu nutzen, insbesondere nicht zu verwerten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu bearbeiten bzw. zu verändern oder zur Verfügung zu stellen, egal in welcher Form und auf welchem Datenträger, und egal ob zum Vertragsabschlusszeitpunkt bekannt oder nicht. Hiervon ausgenommen sind lediglich allfällige, zwingend gesetzlich eingeräumte Rechte im Rahmen der Nutzung der Software, insbesondere solcher gemäß Richtlinie 2009/24/EG vom 23. April 2009, Artikel 5 und 6, unter den darin genannten Bedingungen und Voraussetzungen.
14.3. Wird ein Produkt (Gewerk) von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen unseres Kunden angefertigt und/oder werden wir allenfalls deshalb von einer dritten Seite wegen Verletzung von Patent-, Marken- oder Musterschutzrechten bzw. Urheberrechten oder sonstigen Rechten an geistigem Eigentum in Anspruch genommen, so ist unser Kunde ausdrücklich verpflichtet, uns hieraus gänzlich schad- und klaglos zu halten.
14.4. Sämtliche Rechte an Leistungen, Erkenntnissen, Entwicklungen, Erfindungen, etc., welche im Rahmen bzw. im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch uns entstehen, stehen ausschließlich und vollumfassend uns zu, unabhängig davon, ob unser Kunde auf irgendeine Art und Weise in die Leistungserbringung involviert war. Allfällige, auf Seiten unseres Kunden entstehenden Rechte werden mit Entstehung der Leistungen, Erkenntnisse, Entwicklungen, Erfindungen, etc., automatisch auf uns übertragen, und stehen uns auch die ausschließlichen (Werk-)Nutzungsrechte zu. Wir haben insbesondere auch das ausschließliche Recht, Schutzrechtsanmeldungen zu tätigen. Unser Kunde wird im Hinblick auf Schutzrechtsanmeldungen keinerlei Rechte, insbesondere auch kein Vorbenutzungsrecht, geltend machen.
14.5. Unser Kunde ist nicht berechtigt, unsere Marken, Kennzeichen und/oder sonst angebrachte Hinweise zu entfernen oder zu verändern.
14.6. Sollten wir auf Anfrage unseres Kunden eine Weitergabe unserer Unterlagen an Abnehmer des Kunden freigeben, ist unser Kunde verpflichtet, seine Abnehmer auf unsere vorbezeichneten Rechte hinzuweisen und sie zur Einhaltung und Weitergabe der vorstehenden Bestimmungen zu verpflichten. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung, jeden weiteren Abnehmer zur Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen zu verpflichten. Unser Kunde haftet bei Verstößen für das Verhalten seiner Abnehmer wie für sein eigenes.
15. Gewährleistung (Mängelhaftung)
15.1. Erfüllungsort der Gewährleistung ist der ursprüngliche Erfüllungsort unserer Lieferung/Leistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Lieferungen/Leistungen beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang bzw. im Fall einer Anlage ab sicherheitstechnischer (betriebsbereiter) Übergabe (BBÜ; siehe Punkt 5.9. Ergänzende Bedingungen für Service- und Montage).
15.2. Wir sind unter der Voraussetzung der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausschließlich verpflichtet, jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der nachweislich bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bzw. im Fall einer Anlage im Zeitpunkt der BBÜ bestand, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Ein Mangel bezüglich des Materials und/oder der Ausführung liegt ausschließlich dann und insoweit vor, als die Lieferung/Leistung nicht die gemäß dem Vertrag ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften aufweist. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Kunden.
15.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
15.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bzw. im Fall einer Anlage im Zeitpunkt der BBÜ bereits vorhanden war.
15.5. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen weiters voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ferner muss der Gegenstand der Rüge in jedem Fall vollumfänglich in unverändertem Zustand belassen werden. Sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, erlischt die Gewährleistung sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder ein nicht von uns ausdrücklich ermächtigter Dritter an den Lieferungen/Leistungen Änderungen, Reparaturen oder Instandsetzungen vornimmt. Der Kunde muss unsere Lieferungen/Leistungen (auch Teillieferungen/-leistungen) unverzüglich auf Mängel untersuchen und uns diese unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Empfang der Lieferung/Leistung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ebenfalls ausgeschlossen.
15.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu unseren allgemeinen Entgeltsätzen zu ersetzen.
15.7. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung zu tragen.
15.8. Wir leisten für Mängel unserer Lieferung/Leistung zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Verbesserung oder Austausch. Ist eine Verbesserung und ein Austausch nicht möglich oder tunlich, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung des Vertrags verlangen. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und der Kunde hat gemäß Punkt 7. mitzuwirken.
15.9. Zur Verbesserung oder zum Austausch sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
15.10. Eine Verbesserung und/oder ein Austausch verlängern bzw. unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Hinsichtlich der im Rahmen der Verbesserung bzw. des Austausches verwendeten Neuteile ist eine eigenständige Mängelhaftung, egal aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
15.11. Werden die Liefer-/Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
15.12. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass die Lieferung/Leistung zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
15.13. Ebenso stellt es keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den Lieferungen/Leistungen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Fehler ist.
15.14. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefer-/Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
15.15. Von der Gewährleistung und/oder jeglicher sonstigen Haftung unsererseits ausgeschlossen sind solche Fehler, die aus nicht von uns bewirkter Anordnung und/oder Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Montageerfordernisse bzw. Bedienungs- und/oder Installationsvorschriften, Zulassungsbescheide, Pflege- und/oder Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von uns bzw. dem Hersteller angegebenen Werte, nachlässiger, unsachgemäßer und/oder unrichtiger Behandlung oder Lagerung bzw. Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme oder Wartung entstehen. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen insbesondere den Nachweis über die Einhaltung der vorgeschriebenen Wartungsaufgaben in Umfang und Zeitraum, das Führen eines Wartungsheftes zur Dokumentation der durchgeführten Arbeiten und das Führen einer Fehlerliste mit Datum und Art des Fehlers voraus. Weiters setzen Gewährleistungsansprüche des Kunden voraus, dass alle Ersatz- und Verschleißteile bei uns beschafft und von uns eingebaut werden, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung in keiner Weise kausal für beanstandete Fehler ist. Wir gewährleisten bzw. haften auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen und/oder elektrische, elektronische bzw. chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
15.16. Für diejenigen Lieferungen/Leistungen, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
15.17. Bei Vorliegen anderer als der in Punkt 13.5. geregelten Rechtsmängel gelten die Bestimmungen dieses Punktes 15. entsprechend.
15.18. Unsere Mängelhaftung ist in diesem Punkt 15. abschließend geregelt. Jede weitergehende Mängelhaftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.
16. Haftung und Haftungsbeschränkung
16.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung unsererseits und die unserer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Vertrags-/Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder um Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat stets der Geschädigte zu beweisen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Leute.
16.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden aus Gefahren resultiert, die weder für das Rechtsverhältnis typisch sind noch nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles vorhersehbar waren.
16.3. Sollte der Kunde selbst aufgrund des österreichischen Produkthaftungsgesetzes („PHG“) oder entsprechender ausländischer Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 PHG oder entsprechender ausländischer Bestimmungen, es sei denn, dass uns diesbezüglich grobes Verschulden nachgewiesen wird.
16.4. Wir sind nicht verpflichtet, beigestellte Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Musterberechnungen, technische Beschreibungen, behördliche Genehmigungen etc.) und/oder Stoffe bzw. gegebene Anweisungen auf deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität mit den beauftragten Lieferungen/Leistungen zu überprüfen. Der Kunde garantiert deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität. Wir sind des Weiteren nicht verpflichtet, besondere Überprüfungen oder Messungen (Vorarbeiten Dritter, vorhandene Maschinen oder Baulichkeiten etc.) vorzunehmen. Hinsichtlich Umstände bzw. Gegebenheiten technischer oder tatsächlicher Natur, die außerhalb unseres vereinbarten Angebots- und Leistungsumfangs liegen, trifft uns keine Prüf-, Warn- und/oder Hinweispflicht. Wir haften nicht für negative Folgen resultierend aus offenbarer bzw. verdeckter Untauglichkeit der vom Kunden beigestellten Unterlagen, Daten, Stoffe und/oder unrichtigen Anweisungen.
16.5. Alle dem Grunde nach gegen uns bestehenden Haftungsansprüche sind der Höhe nach mit dem Nettowert des einzelnen, allenfalls einen Haftungsanspruch begründenden Liefer-/Leistungsgegenstands oder mit der tatsächlichen Deckung durch eine allenfalls von uns abgeschlossene Versicherung, je nachdem welcher Betrag höher ist, begrenzt.
16.6. Haftungsansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten nach Erbringung unserer Lieferung/Leistung, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen.
16.7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
16.8. Durch geeignete Schulungs-, Instruktions- und Dokumentationsmaßnahmen hat der Kunde den fachgerechten Einsatz unserer Produkte in seinen Anwendungen sicherzustellen. Dabei sind die in den Handbüchern der Systeme festgelegten Richtlinien zu beachten. Uns trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich des vom Kunden beabsichtigten Einsatzzwecks des von uns gelieferten Produktes. Soweit für den Geschäftsbereich des Kunden verfahrens-, umwelt- und/oder sicherheitstechnische Richtlinien, Normen oder Bedingungen bestehen, ist der Kunde verpflichtet, dies alleine zu berücksichtigen bzw. deren Einhaltung sowie die Funktion des gelieferten Produktes im Rahmen seines Betriebes sicherzustellen und uns insoweit gegen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.
16.9. Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, ist unsere Haftung in diesem Punkt 16. abschließend geregelt. Jede weitergehende Haftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.
17. Salvatorische Klausel
Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gilt die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst nahekommende, zulässige Bestimmung als vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung und Zeit anstelle des Vereinbarten. Die Gültigkeit des restlichen Vertrages wird dadurch nicht berührt. Entsprechendes gilt im Fall einer ergänzungsbedürftigen Regelungslücke.
18. Allgemeines
18.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
18.2. Das UN-Kaufrecht und die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen.
18.3. Erfüllungsort für unsere vertraglichen Verpflichtungen ist am Ort des von uns mit der Leistung beauftragten Werkes/Lagers. Erfüllungsort für alle Pflichten des Kunden ist Scheffau 342, A-5440 Scheffau am Tennengebirge.
18.4. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen uns und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird das für A-5440 Scheffau am Tennengebirge örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen sind wir berechtigt, den Kunden nach unserer Wahl auch an jedem anderen Gericht in Anspruch zu nehmen, dass nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
18.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.
18.6. Bei der Ausfuhr unserer Produkte sind die jeweils gültigen Ausfuhr- und Kontrollbestimmungen zu beachten. Etwaige Genehmigungen sind rechtzeitig vom Kunden einzuholen und uns vorzulegen. Sollte dies nicht geschehen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dem Kunden insoweit schadenersatzpflichtig zu sein. Die Beurteilung, ob ein Produkt einer Ausfuhrgenehmigung bedarf und die Ausfuhr besonderen Kontrollbestimmungen unterliegt, obliegt ausschließlich dem Kunden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen derartige Bestimmungen stellt der Kunde uns von Ansprüchen Dritter, gleich welcher Art, frei. Dies gilt auch für etwaige Kosten, die uns im Zusammenhang mit der Wahrnehmung unserer Rechte entstehen.
18.7. Wir sind nicht verpflichtet, Druckerzeugnisse, Montagen, Datenträger samt darauf befindlichen Daten, Filme, Papiere usw. nach Durchführung des Auftrages zu lagern bzw. zu speichern, es sei denn, es wäre darüber eine schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden getroffen worden. Auch eine vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt, wenn der Kunde die dafür berechneten Kosten nicht binnen 4 Wochen bezahlt. Wir sind nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risiken an eingelagerten/gespeicherten Waren/Daten abzuschließen.
Ergänzende Bedingungen für Service- und Montage der Wieser Automation - Maschinenbau GmbH (FN 301929 p; LG Salzburg), Scheffau 342, A-5440 Scheffau am Tennengebirge (Stand 03/2020)
1. Geltung
Für alle unsere Service- und Montageleistungen gelten zusätzlich zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen diese ergänzenden Bedingungen für Service- und Montage.
2. Vertragsabwicklung/Subunternehmer
2.1. Soweit vereinbart, übernehmen wir die Montage und Inbetriebnahme der von uns gelieferten Anlagen, Maschinen, Vorrichtungen, Apparate und Einrichtungen („Anlage/n“). Bei sämtlichen Arbeiten müssen Fachleute des Kunden zur Überwachung zugegen sein. Der Kunde stellt weiters sicher, dass ausreichend qualifiziertes Personal zu den Vor- und Endabnahmen, zur sicherheitstechnischen (betriebsbereiten) Übergabe (BBÜ), zur Bedienung der Anlage sowie zur Abnahme von Serviceleistungen zur Verfügung gestellt wird.
2.2. Nach Zustandekommen des Vertrags benennen wir und der Kunde einen verantwortlichen Ansprechpartner. Erklärungen eines benannten Ansprechpartners gegenüber dem benannten Ansprechpartner der anderen Partei sind für die betreffende Partei verbindlich.
2.3. Verzögern sich die Service- oder Montageleistungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, hat der Kunde die uns insoweit entstehenden Mehrkosten, auch solche für Wartezeiten, zu tragen.
2.4. Erkennen wir, dass eine Vorgabe des Kunden fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht ausführbar ist, werden wir dies einschließlich der daraus abzuleitenden Folgerungen, soweit diese für uns erkennbar sind, dem Kunden so schnell wie uns möglich mitteilen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich über eine erforderliche Änderung seiner Vorgabe zu entscheiden.
2.5. Wir sind berechtigt, uns zur Erbringung unserer vertraglichen Leistungen Subunternehmer und sonstiger Dritter zu bedienen.
3. Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden
3.1. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Vorleistungen und Leistungen, die er selber oder ein von ihm beauftragter Werkunternehmer oder Lieferant für unsere Service- oder Montageleistungen zu erbringen hat, rechtzeitig, fehlerfrei und vollständig erbracht werden und zwar so, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Fertigstellung durchgeführt werden kann. Von uns insoweit spezifizierte Anforderungen oder Vorgaben sind dabei einzuhalten. Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Kunden rechtzeitig zu erwirken.
3.2. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die angelieferten Teile und Anlagen vor widrigen Einflüssen geschützt sind und sorgfältig gelagert werden. Wir übernehmen keine Haftung für am Ort des Service- oder Montageeinsatzes eintretende Beschädigung am Werk bzw. am gelieferten Material z.B. durch Feuer, Explosion, Blitzschlag, Wasser, chemische Einflüsse und/oder Sachbeschädigung durch den Kunden oder Dritte.
3.3. Der Kunde stellt uns alle für die Service- oder Montageleistungen erforderlichen Unterlagen, Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung. Wir werden die insoweit überlassenen Informationen vertraulich behandeln und, sobald sie nicht mehr benötigt werden, auf Anforderung des Kunden zurückgeben. Soweit die überlassenen Informationen im Rahmen unserer Gewährleistung von Bedeutung sind, sind wir berechtigt, hiervon Kopien anzufertigen.
3.4. Vor Beginn der Service- oder Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ermöglicht und gestattet uns den ungehinderten Zugang zum Service- oder Montageort. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass geregelte Zeiten vorhanden sind, an denen wir an der Anlage arbeiten können. Der Kunde hat sicherzustellen, dass wir auch außerhalb der üblichen Betriebszeiten des Kunden an der Anlage Arbeiten durchführen können, sofern dies für den Arbeitsfortschritt erforderlich ist. Des Weiteren hat der Kunde die für die Durchführung der Service- oder Montageleistungen notwendigen technischen Einrichtungen wie insbesondere Stromversorgung, Telefonverbindungen und Datenübertragungsleitungen sowie sonstige von uns angeforderte Einrichtungen oder angefordertes Hilfspersonal und Hilfsmaterial bereit und uns in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung zu stellen. Insbesondere für die Montagearbeiten wird vom Kunden geeignetes Personal (2 Facharbeiter) für die Aufstellung der Anlage und für Hebearbeiten (bei Bedarf auch Kran und/oder Stapler) zur Verfügung gestellt.
3.5. Sollte der Kunde feststellen, dass eine unserer Lieferungen/Leistungen fehler-/mängelbehaftet ist oder wird oder nicht mit vorhandenen Plänen oder Spezifikationen übereinstimmt, wird er uns hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen.
3.6. Der Kunde hat den von uns zur Erfüllung des Vertrags eingesetzten Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen die geleisteten Arbeitszeiten nach bestem Wissen zu bescheinigen und nach Beendigung der Arbeiten eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Service- oder Montageleistungen unverzüglich auszuhändigen.
3.7. Der Kunde hat uns und unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen über die am Ort des Service- oder Montageeinsatzes geltende Unfallverhütungsvorschriften und über die einzuhaltenden Bestimmungen rechtzeitig und nachweislich zu informieren. Insoweit eventuell zusätzlich erforderliche Schutzkleidung oder Schutzvorrichtungen hat der Kunde auf seine Kosten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
3.8. Kommt der Kunde den in den vorgenannten Absätzen genannten Mitwirkungsobliegenheiten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, ist er zum Ersatz sämtlicher uns hieraus entstehender Mehraufwendungen und Schäden verpflichtet.
4. Fristen/Termine
4.1. Fristen/Termine, insbesondere für Ausführungsbeginn und Fertigstellung, sind nur verbindlich, soweit die Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sollte sich ein ursprünglich angegebener verbindlicher Fertigstellungstermin infolge Änderungen oder Erweiterungen der vertraglichen Lieferungen/Leistungen verschieben, werden wir den Kunden hierüber unter Angabe der Gründe unterrichten und ihm einen neuen Fertigstellungstermin benennen.
4.2. Ein verbindlicher Fertigstellungstermin ist gewahrt, wenn die Anlage bei Ablauf des Termins betriebsbereit ist. Die Betriebsbereitschaft ist gegeben, wenn die Anlage widmungsgemäß genützt werden kann und keine wesentlichen Mängel die Nutzung verhindern. Dies gilt auch, wenn die Herstellung von nicht funktionswesentlichen Teilen erst später erfolgt, oder wenn eventuelle Vorleistungen oder Leistungen Dritter oder des Kunden nicht rechtzeitig, fehlerfrei und vollständig erbracht wurden. Ist die Durchführung eines vereinbarten Probebetriebes ohne unser Verschulden nicht unmittelbar anschließend an die Fertigstellung der Anlage möglich, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten gesondert verrechnet.
4.3. Fristen/Termine werden angemessen verlängert, wenn aus Gründen, die wir nicht nachweislich verschuldet haben, insbesondere wenn aus baulichen Gründen oder auf Grund von behördlichen Auflagen oder auf Wunsch des Kunden, Änderungen erforderlich sind oder sich sonst Verzögerungen ergeben oder ein Probebetrieb unmöglich oder erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.
4.4. Kann eine Anlage aus Gründen, die wir nicht nachweislich verschuldet haben, insbesondere aus verfahrenstechnischen, prozesstechnischen, mechanischen oder elektrischen Gründen, nicht innerhalb absehbarer Zeit fertiggestellt werden, sind wir berechtigt, die bis dahin getätigten Aufwendungen gemäß dem Vertrag mit dem Kunden voll ersetzt zu verlangen. Wir sind darüber hinaus in diesem Fall berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, falls die aufgetretenen Probleme nicht innerhalb angemessener Frist gelöst werden.
5. Vorabnahme, sicherheitstechnische (betriebsbereite) Übergabe (BBÜ), Endabnahme; Abnahme von Serviceleistungen
5.1. Unser Kunde verpflichtet sich zur Vorabnahme der beauftragten Anlage in Form einer Vorabnahmeprüfung in unserem Werk in Scheffau bzw. an einem von uns zu bestimmenden/bestimmten Ort während unserer normalen Geschäftszeiten. Die Qualitätsprüfung von bei der Vorabnahmeprüfung allenfalls produzierten Teilen wird grundsätzlich von unserem Kunden durchgeführt, liegt allein in seiner Verantwortung und geht vollständig zu seinen Lasten. : Unser Kunde ist verpflichtet, uns das für die Vorabnahme erforderliche Material in von uns geforderter Menge, Zeit und Qualität zur Verfügung zu stellen.
5.2. Unser Kunde wird rechtzeitig vom Termin der Vorabnahmeprüfung verständigt, sodass er oder ein von ihm Bevollmächtigter, der uns vorab bekanntzugeben ist, anwesend sein kann.
5.3. Über die Vorabnahmeprüfung ist ein Vorabnahmeprotokoll zu verfassen.
5.4. Ist unser Kunde oder sein Bevollmächtigter bei der Vorabnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung nicht anwesend, so wird das Vorabnahmeprotokoll durch uns allein erstellt und unterzeichnet. Unser Kunde erhält hievon eine Kopie. Die Richtigkeit dieses Protokolls kann unser Kunde diesfalls nicht mehr beeinspruchen. In diesem Fall gilt die Übersendung des von uns allein erstellten und unterfertigten Vorabnahmeprotokolls gleichzeitig als Lieferfreigabe.
5.5. Im Übrigen kommt unsere Anlage (als Komplettanlage mit ggf. Anbaukomponenten) spätestens 2 Wochen nach erteilter Vorabnahme zum Versand bzw. wird vom Kunden abgeholt.
Bei diesbezüglichen Verzögerungen, welche in der Sphäre des Kunden oder in der neutralen Sphäre liegen, sind wir unabhängig vom Verschulden berechtigt, vom Kunden Lagerkosten in Höhe von 0,5% pro Woche vom Auftragswert zu verlangen.
Die Abmessungen unserer Anlage sind vom Kunden zu prüfen und zu berücksichtigen, insbesondere bezüglich einer Einbringung der Anlage vor Ort beim Kunden.
5.6. Ist anderes nicht vereinbart, tragen wir unsere Kosten für die durchgeführte Vorabnahmeprüfung (Vorabnahme). Unser Kunde hat jedenfalls die ihm bzw. seinem Bevollmächtigten im Zusammenhang mit der Vorabnahmeprüfung anfallenden Kosten, wie z.B. Reise-, Nächtigungs-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigung selbst zu tragen.
5.7. Die Kriterien für die Vorabnahmeprüfung sind die grundsätzliche technische Ausführung und Funktion der Anlage gemäß dem Vertrag. Leistungskriterien wie Zykluszeiten, Qualität der produzierten Teile, Geräuschemissionen usw. sind ausdrücklich keine Kriterien für die Vorabnahme. Mängel die die Funktion und/oder technische Ausführung der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Vorabnahme bzw. der Lieferfreigabe.
5.8. Sollten sich bei der Vorabnahme wesentliche Mängel (i.e. solche, die die Funktion und/oder technische Ausführung der Anlage wesentlich beeinträchtigen) ergeben, werden diese von uns unverzüglich behoben. Nach Behebung erfolgt eine Behebungsmitteilung an unseren Kunden. Diese Behebungsmitteilung gilt gleichzeitig als Lieferfreigabe.
5.9. Nach der Montage am Aufstellungsort erfolgt eine entsprechende Schulung der Bediener und daran anschließend die sicherheitstechnische (betriebsbereite) Übergabe der Anlage (BBÜ), die den Kunden erst zur Benützung der Anlage befähigt und berechtigt. Unser Kunde erklärt durch die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls, sich über Handhabung, Bedienung, Verwendungsmöglichkeiten und die produktspezifische Gefährlichkeit der Anlage vollständig und ausreichend informiert zu haben. Die Anlage ist nach der Übergabe produktionsbereit, die vereinbarten Leistungskriterien (Taktzeit, Verfügbarkeit etc.) müssen aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt werden.
5.10. Die Endabnahme unserer Anlage erfolgt, sofern dies nicht anders vereinbart wurde, grundsätzlich nach der sicherheitstechnischen Übergabe und einer entsprechenden Optimierungsphase. Der Zeitpunkt ist gemeinsam festzulegen.
Wenn die Anlagenoptimierungen unsererseits abgeschlossen sind, wird die Bereitschaft zur Endabnahme schriftlich angezeigt. Die Endabnahme muss ab diesem Zeitpunkt innerhalb von 4 Wochen erfolgen.
Wenn die Endabnahme aus Gründen, die außerhalb unserer Verantwortung liegen, bis dahin nicht erfolgt (z.B. keine geeignete Infrastruktur, kein Rohmaterial verfügbar, keine qualifizierten Bediener usw.) gilt die Anlage als endabgenommen. Das Endabnahmeprotokoll ist zu unterzeichnen, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungsparameter wie Taktzeit und Verfügbarkeit etc. über einen vereinbarten Zeitraum erbracht werden. Mängel welche die Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Endabnahme, sondern werden im Endabnahmeprotokoll vermerkt und entsprechend abgearbeitet.
5.11. Nimmt unser Kunde die vertragsgemäß bereitgestellte Anlage nicht im Sinne der Endabnahme ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, haben wir das Recht, entweder auf Erfüllung des Vertrages und auf vertragsgemäße Erfüllung der Zahlungsverpflichtung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten. Sollte sich die Endabnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögern, gilt die Endabnahme ab dem zwischen den Parteien einvernehmlich festgesetzten Endabnahmetermin als erfolgt. Im Falle einer vor der förmlichen Endabnahme erfolgten Seriennutzung der Anlage durch den Kunden gilt die Endabnahme gleichfalls als erfolgt.
5.12. Führen wir Serviceleistungen durch sind diese ebenfalls im Rahmen eines von den Parteien einvernehmlich festzusetzenden Termins förmlich abzunehmen. Für in sich abgeschlossene Teile der Leistung finden auf unser Verlangen selbständige Teilabnahmen statt. Kommt eine Vereinbarung eines Abnahmetermins nicht zustande, so hat diese spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen (Mo.-Fr.) zu beginnen, nachdem wir dem Kunden die Abnahmefähigkeit mitgeteilt haben. Maßgeblich für die förmliche Abnahme sind die vereinbarten Servicespezifikationen. Der Abnahmevorgang wird protokolliert und das Abnahmeprotokoll von den Parteien unterzeichnet. Nur im Fall wesentlicher Mängel kann die Abnahme durch den Kunden verweigert werden. Im Übrigen hat der Kunde die förmliche Abnahme zu erklären; gegebenenfalls unter Auflistung eventueller Mängel. Sollte sich die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögern, gilt die Abnahme ab dem zwischen den Parteien einvernehmlich festgesetzten Abnahmetermin als erfolgt. Im Falle einer vor der förmlichen Abnahme erfolgten Nutzung der Serviceleistungen durch den Kunden gilt die Abnahme gleichfalls als erfolgt.
6. Vergütung
6.1. Die vom Kunden geschuldete Vergütung ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Fehlt es an einer Auftragsbestätigung oder enthält diese keine Angaben zur Vergütung, gelten die im Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise gemäß unserer Preisliste als vereinbart. Soweit nicht die Parteien einen Pauschalpreis vereinbart haben, sind uns entstehende Reise-, Aufenthalts- und Transportkosten separat zu vergüten. Reise- und Wartezeiten werden als Arbeitszeit berechnet.
6.2. Sollte der Kunde den Vertrag rechtswirksam aus einem nicht von uns nachweislich grob verschuldeten wichtigen Grund kündigen, so hat uns der Kunde die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten, unabhängig davon, ob für die bis dahin erbrachten Teilleistungen Teilzahlungen vereinbart waren oder nicht. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, eine pauschale Auflösungsvergütung in Höhe von 40 % aus der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung und der gemäß Satz 1 zu zahlenden Teilvergütung zu zahlen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der uns durch die Kündigung entstehende Nachteil geringer ist. Uns bleibt der Nachweis, dass unser sich aus dem Gesetz ergebender Anspruch größer als die vorgenannte Auflösungsvergütung ist, und die Geltendmachung dieses weitergehenden Anspruchs, vorbehalten. Soweit wir zur Erbringung unserer Leistungen Subunternehmer oder sonstige Dritte eingeschaltet haben und verpflichtet sind, diesen infolge der Kündigung durch den Kunden Auflösungsvergütungen zu zahlen, ist der Kunde verpflichtet, uns die an die Subunternehmer/Dritten gezahlten Auflösungsvergütungen zu erstatten.
7. Gewährleistung/Haftungsbeschränkungen
7.1. Unsere Leistungen weisen auch dann die vereinbarte Beschaffenheit auf, wenn eine gemäß Servicevereinbarung mit dem Kunden gewartete Anlage trotz ordnungsgemäßer Wartung durch uns nicht stets störungsfrei und betriebsbereit arbeitet. Wir übernehmen daher keine Gewähr für den stets störungsfreien und betriebsbereiten Zustand der von uns gewarteten Anlage.
7.2. Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen Sicherheitsvorschriften an der Anlage einzuhalten; der Kunde stellt sicher, dass die Verdrahtung getestet und vollständig funktionstüchtig ist, weiters dass die Anlage mechanisch und elektrisch fertig, getestet und betriebsbereit ist und zu sämtlichen Arbeiten an der Anlage durch den Kunden ausschließlich qualifiziertes Personal herangezogen wird.
7.3. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind wir nicht Generalunternehmer für ein Gesamtprojekt und gewährleisten/haftet demnach nicht für das Funktionieren des Gesamtprojektes (Werkes) bzw. für die Gesamtkoordination, insbesondere nicht für Verfahrenstechniken, Verdrahtungen, mechanische und elektrische Abläufe. Wir übernehmen lediglich die Gewährleistung/Haftung für den von uns beizustellenden Teil gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen sowie den ergänzenden Bedingungen für Service- und Montage.
7.4. Falls bei Inbetriebnahme oder Betrieb eines Werks, an dessen Erstellung neben uns auch andere Werkunternehmer beteiligt sind oder waren, ein Schaden entsteht, ist uns dieser Schaden unter den sonstigen Voraussetzungen nur dann und insoweit zuzurechnen, als wir als Verursacher einwandfrei feststehen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn wir der einzige Professionist sind, insbesondere dann, wenn seitens des Kunden nicht alle möglichen Vorkehrungen getroffen wurden, um Schadensfälle auszuschließen.
Ergänzende Bedingungen für die Nutzung von Software der Wieser Automation - Maschinenbau GmbH (FN 301929 p; LG Salzburg), Scheffau 342, A-5440 Scheffau am Tennengebirge (Stand 03/2020)
1. Geltung/Regelungsgegenstand
1.1. Für alle von uns hergestellten Softwareprodukte gelten zusätzlich zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen diese ergänzenden Bedingungen für die Nutzung von Software. Soweit wir dem Kunden Software anderer Hersteller liefern, gelten zusätzlich zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen die der Lieferung beiliegenden Nutzungsbedingungen bzw. Lizenzverträge des jeweiligen Herstellers.
1.2. Der Kunde erwirbt von uns einen Datenträger zu Eigentum. Die auf diesem Datenträger gespeicherte Software wird dem Kunden nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen zur unbefristeten, nicht-ausschließlichen Nutzung überlassen. Unser Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die gelieferte Software für eine Sondermaschine als Unikat erstellt wurde, aus diesem Grund als Beta-Version zu betrachten ist und solcherart als vertragsgemäß gilt. Es handelt sich somit um eine noch nicht fertiggestellte Software-Version, die bereits das Alpha-Stadium durchschritten hat, daher zwar schon in seinen Grundfunktionen nutzbar ist, jedoch noch nicht vollständig auf Fehler getestet wurde, weshalb es bei der Nutzung zu Abstürzen oder Bugs kommen kann. Software im Sinne dieser Bedingungen ist das auf dem Datenträger abgespeicherte Programm einschließlich der nach erfolgter Installation bestehenden Konfiguration sowie die dem Kunden überlassenen Dokumentationen in Form elektronischer Dokumentation ggf. von Handbüchern, sonstigen Anleitungen und Beschreibungen. Klarstellend wird hiermit festgehalten, dass unser Kunde die oben dargestellten Nutzungsrechte an der kompilierten Software bzw. deren kompilierten Bausteinen erwirbt (i.e. Objekt-Code), nicht jedoch Rechte an den Quell-Codes unserer diesbezüglichen Bausteine und/oder Bausteinbibliothek, die ausschließlich uns vorbehalten bleiben.
1.3. Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Sämtliche Verwertungsrechte stehen uns zu. Mit Ausnahme der in diesen Nutzungsbedingungen definierten Nutzungsüberlassung erwirbt der Kunde keine Rechte an der überlassenen Software oder an sonstigen Gegenständen, die wir dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung überlassen oder zugänglich machen.
2. Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz
2.1. Der Kunde darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms im Zusammenhang mit der erworbenen Anlage notwendig ist. Der zwischen den Parteien vereinbarte Umfang der Nutzung ergibt sich aus dem Lizenzvertrag sowie den weiteren Lieferunterlagen. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
2.2. Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen.
2.3. Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Kunde Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.
2.4. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem vor dem unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Diese Verpflichtung ist auch den Mitarbeitern aufzuerlegen, die die Software einsetzen.
2.5. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs bzw. der Dokumentation zählen, darf der Kunde nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind über uns zu beziehen.
2.6. Soweit zwischen den Parteien vereinbart ist, dass der Kunde das Programm auf einer beliebigen oder bestimmten Zahl von Hardwareeinheiten einsetzen darf, ist über die Zahl der eingesetzten Vervielfältigungen Buch zu führen und uns, vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen, auf Nachfrage Meldung zu machen.
2.7. Wir sind berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zum Programmschutz zu treffen, insbesondere den Einsatz der Programme von der Benutzung eines Programmschutzschlüssels oder Softkeys (Dongle) abhängig zu machen. Wir dürfen auch absichern, dass der vereinbarte Umfang des Nutzungsrechts nicht überschritten werden kann.
3. Lizenz, Nutzungsumfang
3.1. Wir gewähren dem Kunden eine einfache, nach näherer Maßgabe dieser Nutzungsbedingungen eingeschränkte Lizenz. Der Kunde darf die Software ausschließlich für die in der Software-Beschreibung genannten oder anderweitig von uns vorgegebenen Anwendungsbereiche und Arbeitsumgebung (Hard- und Softwareumfeld) nutzen. Die Software darf nur vom Kunden und dessen Angestellten verwendet werden. Ansprüche des Kunden auf Dienstleistungen hinsichtlich Installation, Wartung und Support der Software werden durch die Lizenz nicht begründet.
3.2. Ist das Software-Medium mit einem Aufkleber mit der Aufschrift „Einzelplatzlizenz“ versehen, wird dem Kunden nur eine Einzelplatzlizenz gewährt. Hat der Kunde nur eine Einzelplatzlizenz erworben, darf er die Software stets nur auf einem Computer gleichzeitig verwenden und muss die Verwendung in einem Netzwerk oder auf einem anderen mehrbenutzerfähigen Computersystem, das eine gleichzeitige Benutzung der Software durch mehrere Computer zuließe, verhindern. Erwirbt der Kunde von uns eine Mehrplatzlizenz, darf der Kunde die Software gleichzeitig auf der in der erworbenen Mehrplatzlizenz genannten Anzahl von Computern installieren und verwenden. Die Verwendung einer Mehrplatzlizenz an mehreren Standorten des Kunden ist untersagt, sofern der Kunde mit uns nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen hat. Wenn eine Mehrplatzlizenz in einem Netzwerk durch Benutzer am gleichen Standort verwendet wird, ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der in diesen Nutzungsbedingungen bestimmte Nutzungsumfang der Software eingehalten wird. Die Software darf nur auf Computern eingesetzt werden, die sich in den Räumen des Kunden befinden und in dessen unmittelbarem Besitz stehen.
3.3. Der Kunde darf die Software nur auf der von uns erworbenen Hardware einsetzen, mit der dem Kunden die Software überlassen wurde. Eine anderweitige Installation ist nur dann zulässig, wenn wir einer solchen Verwendung vorher schriftlich zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde entweder ausschließlich die Software erwirbt oder aber Hardware einschließlich Software, sofern die Hardware alleine mit der Software ohne Einbindung weiterer Komponenten nicht einsetzbar ist. Dies gilt nicht für den notwendigen Anschluss von Hard- und Software an hiervon zu steuernden Anlagen.
3.4. Erfolgt die Installation erst einmal auf Probe, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Probezeit zurückzutreten. Er wird in diesem Fall alle Lieferungen unaufgefordert zurückgeben und alle erstellten Kopien von Programmen und Unterlagen dazu vernichten. Im Falle des Rücktritts erhalten wir die für die Testinstallation vereinbarte Vergütung.
3.5. Die Lieferung einer Beta-Version bietet die Möglichkeit der raschen Lieferung einer Softwareänderung bzw. einer neuen Software-Version auf Wunsch des Kunden. Der Kunde ist hiermit darüber informiert, dass die überlassenen Produkte mindestens systemtestreif sind, jedoch noch fehlerhaft sein können und dass er das Risiko für ihren Einsatz selbst tragen muss. Wir sind für entstandene Schäden beim Einsatz dieser Produkte nicht haftbar.
4. Veränderungen der Software, Eingriffe
4.1. Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering, Disassemblierung) einschließlich einer Änderung des Programms sind für den eigenen Gebrauch zulässig, insbesondere zum Zwecke der Fehlerbeseitigung oder Erweiterung des Funktionsumfangs. Zum eigenen Gebrauch gehört der beruflichen oder erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienende Gebrauch, sofern er sich auf die eigene Verwendung durch den Kunden oder seine Mitarbeiter beschränkt und nicht nach außen hin in irgendeiner Art und Weise gewerblich verwertet werden soll. Das Risiko derartiger Veränderungen trägt allein der Kunde. Vervielfältigungen dieser Art, insbesondere wenn sie auf externen Datenträgern gespeichert werden, sind als geänderte Versionen der Software zu kennzeichnen. Der Kunde trägt in diesem Falle das Risiko der Inkompatibilität der veränderten Software mit unseren späteren Programmversionen.
4.2. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen einschließlich Statistikfunktionen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Kunde die Beweislast.
4.3. Die entsprechenden Handlungen nach obigem Punkt 4.2. dürfen kommerziell arbeitenden Dritten, die in einem – wenn auch nur potentiellen – Wettbewerbsverhältnis mit uns stehen, nur dann überlassen werden, wenn wir die gewünschten Programmänderungen nicht selber gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen wollen. Uns ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen sowie der Name des Dritten mitzuteilen.
4.4. Sofern die genannten Handlungen aus gewerblichen Gründen vorgenommen werden, sind sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen interoperablen Programms unerlässlich sind und die notwendigen Informationen auch noch nicht veröffentlicht wurden oder sonst wie zugänglich sind, etwa bei uns erfragt werden können.
4.5. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Veränderte Programmversionen sind stets als solche zu kennzeichnen.
5. Weiterveräußerung und Weitervermietung
5.1. Der Kunde darf die Software nur gemeinsam mit der erworbenen Hardware auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, und dies nur dann, wenn der erwerbende Dritte sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Nutzungsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt hat. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem neuen Kunden sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Mit der Weitergabe erlischt das Recht des alten Kunden zur Programmnutzung. Soweit die Software ohne Hardware erworben wurde, gelten vorstehende Regelungen entsprechend.
5.2. Der Kunde darf die Software nur zusammen mit der Hardware Dritten auf Zeit überlassen, und dies nur dann, wenn sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Nutzungsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt hat und der überlassende Kunde sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem überlassenden Kunden kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu. Soweit die Software ohne Hardware erworben wurde, gelten vorstehende Regelungen entsprechend.
5.3. Der Kunde darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde diese Nutzungsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Kunden.
5.4. Soweit der Kunde in dem zulässigen Umfang die Software Dritten überlassen will, die ihren Sitz im Ausland haben, ist der Kunde allein für die Einhaltung verbringungs- und ausfuhrkontrollrechtlicher Bestimmungen verantwortlich. Ferner übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass die Software im Ausland frei von Rechten Dritter ist.
6. Untersuchungs- und Rügepflicht
6.1. Der Kunde wird die Software alsbald nach Lieferung der vollständigen Anlage installieren. Innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen (Mo.-Fr.) ab Installation der Software wird der Kunde die Software untersuchen, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit der Datenträger und Dokumentation sowie Funktionsfähigkeit der wesentlichen Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden, müssen uns innerhalb weiterer 5 Arbeitstage schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss, falls möglich, eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten. Ist ein Programmfehler reproduzierbar, sind die zu dem Auftreten des Fehlers führenden Programmschritte (Anwendungsschritte) zu dokumentieren.
6.2. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung unter Einhaltung der vereinbarten Rügeanforderungen gerügt werden.
7. Gewährleistung/Haftungsbeschränkung
7.1. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationsbedingungen und den Einsatzbedingungen verwendet wird und dafür, dass sie im Sinne der Programmbeschreibung und Benutzungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist. Beide Parteien erkennen an, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, eine Software völlig frei von Fehlern, Auslassungen oder Diskrepanzen zu erstellen. Die Software weist daher auch dann die vereinbarte Beschaffenheit auf, wenn Fehler, Auslassungen oder Diskrepanzen der in Satz 2 genannten Art vorliegen. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehört auch, dass die Software Fehler, Auslassungen oder Diskrepanzen aufweisen kann, die infolge unsachgemäßer Installation oder Inkompatibilität der Software mit anderer Software auftreten, sofern es sich dabei nicht um von uns gelieferte und zum Einsatz mit der lizenzierten Software freigegebene Software handelt. Die fehlende Eignung der Software für die Zwecke des Kunden ist nur dann ein Mangel, wenn dies Gegenstand der Verhandlungen zwischen den Parteien war und wir dem Kunde schriftlich die Eignung der Software für die Zwecke des Kunden bestätigt haben; eine Beschaffenheitszusicherung oder -garantie wird durch diese Bestätigung jedoch nicht begründet. Eventuelle Funktionsbeeinträchtigungen der Software, die aus Inkompatibilitäten oder Mängeln der vom Kunden eingesetzten Hardware, Nichtbeachtung der in der Software-Produktbeschreibung genannten Arbeitsumgebung (Hardware und Software), Fehlbedienung oder ähnlichem resultieren, stellen keinen Mangel dar.
7.2. Für individuell herzustellende Software ergeben sich die Beschaffenheitsvereinbarungen ausschließlich aus dem zwischen den Parteien zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat uns der Kunde vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.
7.3. Jede Verantwortlichkeit und Haftung unsererseits ist ausgeschlossen, soweit der Kunde Veränderungen an der Software und/oder der Softwareumgebung vorgenommen hat, es sei denn, die Änderungen sind nach entsprechender Rücksprache und Beratung im Einvernehmen mit uns vorgenommen worden. Eine Haftung unsererseits ist jedenfalls ausgeschlossen, soweit dem Kunde ein Schaden oder ein höherer Schaden dadurch entstanden ist, dass der Kunde nicht angemessene Vorkehrungen (z.B. Datensicherung, Störungsdiagnosen, regelmäßige Prüfungen der Arbeitsergebnisse) für den Fall, dass die Software ganz, teil- oder zeitweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, getroffen hat.
7.4. Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor Installation von Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für verlorengegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden jedenfalls die Verantwortung zu tragen hat.
8. Hinweis- und Informationspflicht; Softwareeinschulung
8.1. Der Kunde wird seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Nutzungsbedingungen sowie der Regelungen des Urheberrechts hinweisen.
8.2. Der Kunde ist im zugelassenen Fall der Weiterveräußerung der Software (Punkt 5.) verpflichtet, uns den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers schriftlich mitzuteilen.
8.3. Falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind wir nicht verpflichtet, den Kunden in den Gebrauch der Software einzuweisen und einzuschulen. Falls der Kunde eine Einweisung und Einschulung wünscht, hat er die hierfür entstehenden Kosten gesondert zu tragen.
Stand März 2020 (Österreich)